Nach 6 Wochen krank endet die Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers in der Regel, und ein Minijob allein begründet keinen Anspruch auf Krankengeld. Genau diese Lücke überrascht viele Minijobberinnen und Minijobber erst in der siebten Woche, wenn plötzlich kein Lohn mehr auf dem Konto ist.
Sie arbeiten vielleicht neben Studium, Hauptjob, Rente oder Leistungsbezug und sind seit mehreren Wochen arbeitsunfähig. Der Minijob-Arbeitgeber hat bisher weitergezahlt, jetzt stellt sich die Frage, wer überhaupt noch zahlt. Entscheidend ist dabei nicht der Minijob selbst, sondern ** Ihr übriges Versicherungsverhältnis**.
Inhaltsverzeichnis
- Wer nach sechs Wochen Krankheit zahlt
- So lange zahlt der Minijob-Arbeitgeber den Lohn
- Krankengeld ab Woche sieben und warum der Minijob nicht reicht
- Studierende mit Minijob und ihre Krankenversicherung
- Arbeitslosengeld I, Bürgergeld und der Minijob bei Krankheit
- Meldefristen und Checkliste vor Ende der sechsten Woche
Wer nach sechs Wochen Krankheit zahlt
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit endet die Zahlung des Arbeitgebers in der Regel. Ob danach jemand anders einspringt, hängt davon ab, wie Sie außerhalb des Minijobs versichert sind. Der Minijob selbst löst dabei keinen eigenen Krankengeldanspruch aus.
Ein Beispiel macht die Lücke greifbar. Lisa, 21, studiert und arbeitet zehn Stunden pro Woche in einem Café. Nach einer schweren Grippe mit Nebenhöhlenentzündung ist sie sieben Wochen krank und merkt erst in Woche sieben, dass ihr Lohn ausbleibt. Ihr Fall steht in der Tabelle in der Zeile „Studierende in der Studentenversicherung“: In den Wochen eins bis sechs zahlt der Café-Betreiber, ab Woche sieben gibt es aus dem Minijob kein Krankengeld.
Sechs Wochen sind außerdem deutlich länger als ein typischer Krankheitsfall, denn laut Statistischem Bundesamt waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland 2025 durchschnittlich 14,6 Arbeitstage krankgemeldet.
Wer zahlt in welcher Situation nach sechs Wochen
| Situation | Wochen 1 bis 6 | Ab Woche 7 | Krankengeld aus dem Minijob |
|---|---|---|---|
| Minijobber ohne weitere Versicherung | Minijob-Arbeitgeber zahlt Entgelt, sofern die Wartezeit von 4 Wochen erfüllt ist | Kein Krankengeld-Anspruch aus dem Minijob | Nein |
| Minijobber mit sozialversicherungspflichtigem Hauptjob | Jeder Arbeitgeber zahlt für seine Beschäftigung | Krankengeld aus dem Hauptjob, sofern Anspruch besteht | Nein, nur über den Hauptjob |
| Studierende in der Studentenversicherung | Minijob-Arbeitgeber zahlt Entgelt | In der Regel kein Krankengeld | Nein |
| Bezieher von Arbeitslosengeld I mit Minijob | Arbeitslosengeld I wird in der Regel bis zur sechsten Woche gezahlt | Krankengeld der Krankenkasse, wenn ALG I endet | Nein, Stunden und Anrechnung prüfen |
| Rentnerinnen und Rentner mit Minijob | Minijob-Arbeitgeber zahlt Entgelt | Kein Krankengeld aus der Rente | Nein |
| Familienversicherte mit Minijob | Minijob-Arbeitgeber zahlt Entgelt | Kein Krankengeld aus der Familienversicherung | Nein |
Suchen Sie zuerst Ihre Zeile in der Tabelle. Danach lohnt sich ein genauer Blick auf die Regeln, die dahinterstehen, weil Wartezeit, wiederholte Krankheit und Meldetermine im Einzelfall viel verändern können.
So lange zahlt der Minijob-Arbeitgeber den Lohn
Stellen Sie sich die Zahlung wie einen Staffellauf vor. Der Arbeitgeber läuft die erste Etappe, die Krankenkasse kann danach nur übernehmen, wenn überhaupt ein zweiter Läufer bereitsteht. Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen ihr Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter.

Drei Regeln bestimmen den Anspruch
Erstens entsteht der Anspruch erst nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Wochen. Wer also in den ersten vier Wochen eines neuen Minijobs krank wird, bekommt für diese Zeit noch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Zweitens gilt diese Regel auch für geringfügig Beschäftigte, ein Minijob ist arbeitsrechtlich nicht ausgeschlossen. Drittens zählt die Sechswochenfrist pro Erkrankung, nicht pro Kalenderjahr.
Viele rechnen fälschlich mit einem frischen Anspruch ab Januar. Maßgeblich ist aber die jeweilige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise dieselbe Erkrankung. Eine neue, andere Krankheit kann einen neuen Zeitraum auslösen, dieselbe Krankheit dagegen nicht ohne Weiteres.
Was bei derselben Krankheit erneut zählt
Erkrankt eine Person später erneut an derselben Krankheit, entsteht ein weiterer Anspruch von bis zu sechs Wochen nur, wenn sie zuvor mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Das klingt abstrakt, wird mit einem Beispiel klar.
Ein Rückenproblem führt im März zu drei Wochen Arbeitsunfähigkeit. Im Juni kehrt dieselbe Erkrankung für zwei Wochen zurück. Von den sechs Wochen sind nach März noch drei übrig, die zwei Juniwochen werden darauf angerechnet, sodass danach nur noch eine Woche verbleibt.
Merkregel für die Praxis: Bei derselben Krankheit wird mitgerechnet, was Sie schon verbraucht haben. Erst nach sechs Monaten ohne diese Erkrankung oder zwölf Monaten seit dem ersten Beginn startet der Anspruch neu.
So wird die Höhe berechnet
Fortzuzahlen ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, das bei der regelmäßigen Arbeitszeit angefallen wäre. Arbeiten Sie zum Beispiel fest zehn Stunden pro Woche zu einem angenommenen Stundenlohn von 13,90 Euro, ergibt das 139 Euro pro Woche und rund 834 Euro für sechs Wochen. Schwanken Ihre Stunden, nutzt der Arbeitgeber üblicherweise einen Durchschnitt Ihrer bisherigen Arbeitszeit. Die Minijob-Verdienstgrenze ändert an diesem Anspruch nichts.
Damit es später keine Diskussion gibt, dokumentieren Sie drei Dinge sorgfältig:
- Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Notieren Sie den ersten Krankheitstag und das Datum der ärztlichen Feststellung.
- Dauer des Arbeitsverhältnisses: Halten Sie fest, seit wann Sie ununterbrochen beschäftigt sind, wegen der Vierwochenfrist.
- Frühere Fehlzeiten: Sammeln Sie Daten zu früheren Ausfällen wegen derselben Erkrankung, damit die Anrechnung nachvollziehbar bleibt.
Krankengeld ab Woche sieben und warum der Minijob nicht reicht
Der Staffellauf erklärt auch die siebte Woche. Der Arbeitgeber übergibt den Stab nach sechs Wochen, die Krankenkasse nimmt ihn jedoch nur an, wenn ein eigener Anspruch aus einer Pflichtversicherung besteht.
Ein Minijob allein ist dafür kein Auslöser.
Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, erwirbt durch den Minijob regelmäßig keine Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch, weil der Minijob keine reguläre Krankenversicherungspflicht begründet, wie die Minijob-Zentrale zu Arbeitsunfähigkeit im Minijob erläutert. Ist Ihre Absicherung stattdessen über Familie, Studium oder Rente organisiert, fehlt dieser Anspruch. Sie stehen ab Woche sieben dann ohne Ersatzleistung da, obwohl das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Wann Krankengeld trotzdem möglich ist
Der Fall liegt anders, wenn eine eigenständige Versicherungspflicht besteht. Typische Auslöser sind ein sozialversicherungspflichtiger Hauptjob oder der Bezug von Arbeitslosengeld I. Maßgeblich ist dann diese Hauptversicherung und ihr Leistungsrecht, der Minijob beeinflusst den Anspruch nicht.
Für den Zeitpunkt gilt eine einfache Regel: Das Krankengeld beginnt erst, wenn die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet, bis dahin ruht der Anspruch. Deshalb wird umgangssprachlich von Krankengeld ab Woche sieben gesprochen. Im Bild des Staffellaufs hält die Kasse den Stab bereits in der Hand, läuft aber erst los, wenn der Arbeitgeber aus dem Rennen ist.
Höhe und Dauer im Rechenbeispiel
Rechnerisch geht es beim Krankengeld von 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts aus, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 SGB V). Nehmen Sie als Beispiel einen Hauptjob mit 2.000 Euro brutto im Monat. Siebzig Prozent davon sind 1.400 Euro, danach prüft die Krankenkasse, ob die Nettogrenze von 90 Prozent einen niedrigeren Betrag ergibt. Gezahlt wird der niedrigere Wert. Die Höchstdauer liegt bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit (§ 48 SGB V).
Ein Minijob allein löst keinen Krankengeldanspruch aus. Wer 6 Wochen krank ist, braucht für Woche sieben eine Versicherung, die Krankengeld überhaupt vorsieht.
Die Lückenlosigkeit entscheidet mit
Prüfen Sie vor Ende der sechsten Woche, aus welchem Versicherungsverhältnis Krankengeld kommen könnte. Mindestens ebenso wichtig ist die lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere Feststellung muss grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen, Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Endet Ihre Bescheinigung an einem Freitag, genügt für die Folgebescheinigung in der Regel der Montag, ein Dienstag wäre bereits zu spät. Fragen Sie Ihre Krankenkasse zudem rechtzeitig, welche Unterlagen sie für die Auszahlung benötigt, damit Woche sieben nicht an Formularen scheitert.
Studierende mit Minijob und ihre Krankenversicherung
Viele Studierende gehen davon aus, die Immatrikulation an der Hochschule bedeute automatisch volle Absicherung im Krankheitsfall. Das stimmt so nicht. Die Hochschule regelt Ihr Studium, Ihre Krankenversicherung regelt die Geldleistung, und das sind zwei getrennte Dinge.
Drei Versicherungsarten, drei Ergebnisse
- Familienversicherung: Sie läuft in der Regel bis zum 25. Lebensjahr und erlaubt einen Minijob, zahlt aber kein Krankengeld. Nach den sechs Wochen Arbeitgeberzahlung gibt es aus dieser Versicherung keine Ersatzleistung für Ihren Verdienstausfall.
- Studentenversicherung: Auch die studentische Krankenversicherung sieht typischerweise kein Krankengeld vor. Ein Minijob daneben ändert daran nichts, weil er keine eigene Pflichtversicherung mit Krankengeldanspruch aufbaut.
- Werkstudentenjob über 20 Stunden: Wer mehr als 20 Stunden pro Woche in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitet, ist über diese Beschäftigung abgesichert. Ein Krankengeldanspruch hängt dann an diesem Job, nicht am Studium und nicht am Minijob.
Welche dieser Konstellationen auf Sie zutrifft und welche Nachweise nötig sind, erläutert der Überblick zur Krankenversicherung im Minijob für Studierende im Detail.
Beispiel Max und die Prüfung
Max, 23, arbeitet 22 Stunden pro Woche als Werkstudent und zusätzlich acht Stunden in einem Minijob. Wird er länger als 6 Wochen krank, kommt ein Krankengeldanspruch ab Woche sieben aus dem Werkstudentenjob. Der Minijob-Arbeitgeber zahlt nur seine sechs Wochen und ist danach raus. Max muss also bei beiden Arbeitgebern krankgemeldet sein, Geld ab Woche sieben gibt es aber nur über eine der beiden Beschäftigungen.
Dazu kommt die Hochschulseite, die viele vergessen. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss beim Prüfungsamt innerhalb der Frist Ihrer Prüfungsordnung ankommen, sonst gilt eine versäumte Prüfung schnell als nicht bestanden. Eine Krankheit kann einen Rücktritt von der Prüfung ermöglichen, aber nur mit rechtzeitigem Attest und oft einem gesonderten Formular der Hochschule. Arbeitgeber und Prüfungsamt brauchen also beide Bescheid, der eine ersetzt den anderen nicht.
Halten Sie als Studierende drei Fragen fest: Welche Versicherung gilt für mich, was verlangen Minijob-Arbeitgeber und Hochschule jeweils, und welche Fristen laufen für Prüfungen. Wer das in Woche eins klärt, erlebt in Woche sieben keine böse Überraschung.
Arbeitslosengeld I, Bürgergeld und der Minijob bei Krankheit
Bei Leistungsbezug kommen zwei Zahlungssysteme zusammen, die leicht verwechselt werden. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, Bürgergeld eine Grundsicherung. Für den Minijob daneben gelten deshalb unterschiedliche Regeln.
Arbeitslosengeld I mit Minijob
Wer während eines rechtmäßigen Leistungsbezugs krank wird, erhält Arbeitslosengeld I grundsätzlich höchstens sechs Wochen weiter. Ab der siebten Woche kann bei gesetzlicher Krankenversicherung Krankengeld in Betracht kommen, weil Sie über den ALG-I-Bezug pflichtversichert sind. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich für die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes erneut arbeitslos melden, sonst bleibt die Zahlung stehen.
Der Minijob daneben darf die Grenze von 15 Wochenstunden nicht erreichen. Ab dieser Grenze gelten Sie nicht mehr als arbeitslos, was Ihren ALG-I-Anspruch gefährden kann. Zählen Sie deshalb vor der Rückkehr in den Job Ihre Stunden nach, auch wenn der Verdienst gering wirkt. Wie Nebeneinkommen angerechnet wird, zeigt der Ratgeber zum Minijob und Arbeitslosengeld bei ALG 1.
Bürgergeld mit Minijob
Beim Bürgergeld melden Sie die Erkrankung dem Jobcenter und reichen die ärztliche Bescheinigung ein. Der Minijob zählt als Einkommen mit Freibeträgen, eine längere Krankheit kann also auch die Anrechnung in den Folgemonaten verändern. Ob Krankengeld möglich ist, hängt von Ihrem Versicherungsstatus ab, der Minijob allein begründet es nicht. Prüfen Sie die aktuell geltenden Bürgergeld-Regeln vor Entscheidungen, da die Grundsicherung reformiert wird.
Beispiel Tom und der Rentnerfall
Tom, 35, bezieht Arbeitslosengeld I und arbeitet zwölf Stunden pro Woche in einem Minijob im Lager. Nach seiner Erkrankung meldet er sich unverzüglich wieder bei der Agentur für Arbeit, bestätigt seine zwölf Stunden und klärt mit der Krankenkasse seinen Status für die Zeit nach Woche sechs. So entsteht keine Zahlungslücke zwischen den Stellen.
Für Rentnerinnen und Rentner mit Minijob gilt eine einfache Trennung. Die Rente ersetzt kein Krankengeld, der Minijob-Arbeitgeber zahlt in den Wochen eins bis sechs, danach gibt es Krankengeld nur bei einer eigenen Pflichtversicherung, nicht aus der Rente. Wer beide Systeme kennt, vermeidet die typische Lücke, bei der jede Stelle auf die andere zeigt.
Meldefristen und Checkliste vor Ende der sechsten Woche
Vier Stellen wollen bei einer längeren Erkrankung informiert werden: Arztpraxis, Minijob-Arbeitgeber, Krankenkasse und je nach Situation Agentur für Arbeit oder Jobcenter. Das Gesetz selbst ist dabei selten das Problem. Teuer wird es, wenn eine Meldung zu spät geht oder an der falschen Stelle landet.

Die Reihenfolge der Meldungen
- Ärztliche Feststellung: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest, die elektronische AU geht direkt an die Krankenkasse. Gehen Sie früh in die Praxis, statt erst abzuwarten, ob es besser wird. Der erste Krankheitstag zählt für jede spätere Frist.
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem Minijob-Arbeitgeber und nennen Sie die voraussichtliche Dauer. Die Bescheinigung ist ab dem vierten Krankheitstag vorzulegen, früher nur, wenn der Arbeitgeber es verlangt. Was die Meldung enthalten sollte und wie Sie sie kurz halten, erläutert der Ratgeber zur Krankmeldung im Minijob.
- Krankenkasse im Blick behalten: Melden Sie sich rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche nach Beginn, und achten Sie darauf, dass Folgebescheinigungen lückenlos am nächsten Werktag anschließen.
- Bei ALG I neu melden: Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit melden Sie sich unverzüglich erneut bei der Agentur für Arbeit und halten den Nebenjob unter 15 Wochenstunden.
Meldepflichten und Fristen im Überblick
| Schritt | Frist | Zuständig |
|---|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen | Am ersten Krankheitstag oder so früh wie möglich | Ärztin oder Arzt |
| Minijob-Arbeitgeber informieren | Unverzüglich, mit Angabe der voraussichtlichen Dauer | Beschäftigte |
| Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen | Ab dem vierten Krankheitstag, früher wenn der Arbeitgeber es verlangt | Beschäftigte |
| Elektronische AU an die Krankenkasse | Wird von der Arztpraxis elektronisch übermittelt | Arztpraxis und Krankenkasse |
| Krankengeld rechtzeitig melden | In der Regel spätestens eine Woche nach Beginn; Folgebescheinigungen lückenlos | Krankenkasse |
| Arbeitslosmeldung nach Ende der AU | Unverzüglich nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit | Agentur für Arbeit |
| Nebenjob-Stunden prüfen | Vor jeder Wiederaufnahme; unter 15 Wochenstunden bleiben | Beschäftigte mit ALG I |
Zwei Fallen, die Geld kosten
Die erste Falle ist die verspätete Meldung. Sie kann den Krankengeldanspruch kosten, selbst wenn die Krankheit selbst unstrittig ist. Die zweite Falle ist die Annahme, die elektronische Übermittlung erledige alles. Sie funktioniert wie ein Staffellauf: Die Arztpraxis übergibt die AU an die Kasse, doch ob der Stab wirklich angekommen ist, sehen nur Sie und die Kasse. Maßgeblich ist die Bestätigung Ihrer Krankenkasse. Fragen Sie im Zweifel aktiv nach, ob Ihre Bescheinigungen vollständig eingegangen sind.
Entscheidender Zeitpunkt: Ihr Versicherungsstatus muss vor dem Ende der sechsten Woche geklärt sein, nicht danach. In Woche sieben lässt sich eine fehlende Absicherung nicht mehr rückwirkend reparieren.
Checkliste für Woche fünf und sechs
- Versicherungsverhältnis klären: Stellen Sie fest, ob Hauptjob, Studentenversicherung, Familienversicherung, ALG I oder Rente für Sie gilt und ob daraus Krankengeld folgen kann.
- Krankenkasse fragen: Erkundigen Sie sich, ob Krankengeld beantragt werden muss und welche Formulare die Kasse von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber braucht.
- Beratung einholen: Bei Unklarheiten helfen Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Jobcenter oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Minijob-Ratgeber.de bietet daneben Rechner und einen Mehrjob-Check zur Prüfung von Stunden und Verdienstgrenze, ersetzt aber keine Rechtsberatung.
Arbeiten Sie die Liste ab, solange der Arbeitgeber noch zahlt.
Dann wissen Sie beim Übergang in Woche sieben genau, ob Geld kommt, von wem es kommt und welche Bescheinigung als nächste fällig ist.
Prüfen Sie noch heute Ihre Zeile in der Tabelle und rechnen Sie mit dem Minijob-Rechner nach, wie Stunden, Verdienstgrenze und eine längere Erkrankung in Ihrem Fall zusammenpassen. Auf Minijob-Ratgeber.de finden Sie dafür den Mehrjob-Check und aktuelle Leitfäden zu Krankenversicherung, ALG I und Rente, damit Sie vor Ende der sechsten Woche wissen, wer ab Woche sieben für Sie zahlt.
Ich bin Ailiniyazi Maimaiti, Softwareentwickler und Blogger. Ich habe minijob-ratgeber.de gebaut, damit Minijobber und Arbeitgeber die wichtigsten Regeln an einem Ort finden. Im Blog erkläre ich Verdienstgrenzen, Abgaben, Krankenversicherung und Nebenjobs Schritt für Schritt. Die Beiträge ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweise auf Fehler nehme ich gern über die Kontaktdaten im Impressum entgegen.