Zum Inhalt springen
Minijob Ratgeber

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Mehr erfahren

Startseite/Ratgeber/Minijob als Arbeitgeber
Arbeitgeber

Minijob als Arbeitgeber 2026 — Kosten, Pflichten & Anmeldung

Als Arbeitgeber können Sie Minijobber sozialversicherungsfrei beschäftigen — doch vollständig kostenfrei ist ein Minijob nicht. Neben dem Bruttogehalt fallen Pauschalbeiträge von 31,17 % (gewerblich) bzw. ~14,62 % (Privathaushalt) an, die der Arbeitgeber alleine trägt. Dieser Ratgeber erklärt alle Kosten, gesetzlichen Pflichten und die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale Schritt für Schritt.

Was kostet dich ein Minijob wirklich?

Arbeitgeberkosten-Rechner mit Umlagen U1/U2, Unfallversicherung und Kosten pro Stunde.

Kosten berechnen

Was kostet ein Minijobber den Arbeitgeber?

Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge auf das Bruttogehalt des Minijobbers. Diese werden direkt an die Minijob-Zentrale abgeführt — der Arbeitnehmer zahlt in der Regel keinen eigenen Anteil an Kranken- und Rentenversicherung (außer beim freiwilligen Aufstocken der Rentenversicherung).

Bei einem Bruttogehalt von €603/Monat (Verdienstgrenze 2026) ergibt sich folgende Kostenrechnung für den Arbeitgeber:

Arbeitgeber-Abgaben beim Minijob (Basis: €603 Brutto)

  • ✓Krankenversicherungs-Pauschale: 13 % = €78.39/Monat
  • ✓Rentenversicherungs-Pauschale: 15 % = €90.45/Monat
  • ✓Lohnsteuer-Pauschale: 2 % = €12.06/Monat
  • ✓Umlagen (U1/U2/U3/UV): ~1,17 % = €7.06/Monat
  • ✓Gesamt Abgaben (gewerblich): 31,17 % = €187.96/Monat
  • ✓Gesamtkosten Arbeitgeber: Gehalt + Abgaben = ca. €790.96/Monat

Hinweis: Zusätzlich können geringe Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anfallen. Diese variieren je nach Branche und werden separat veranlagt.

Minijob anmelden: Schritt für Schritt

Die Anmeldung eines Minijobbers ist gesetzlich vorgeschrieben und muss vor dem ersten Arbeitstag erfolgen. Der Prozess läuft vollständig über die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn-See) und ist heute weitgehend digital möglich.

1

Arbeitsvertrag schriftlich abschließen

Vor Beschäftigungsbeginn muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt werden (Nachweisgesetz). Dieser regelt Beginn, Arbeitszeit, Vergütung und Kündigungsfristen.

2

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Über das Arbeitgeber-Portal sv.net oder direkt auf minijob-zentrale.de den Minijobber online anmelden. Dafür wird die Betriebsnummer des Arbeitgebers benötigt (kostenlos beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen).

3

Monatliche Lohnabrechnung erstellen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen. Diese muss Bruttogehalt, Abzüge und Nettolohn ausweisen. Für kleine Betriebe bieten sich kostengünstige Lohnabrechnungsprogramme an.

4

Pauschalbeiträge pünktlich überweisen

Die Abgaben sind monatlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats an die Minijob-Zentrale zu überweisen. Bei Verzug fallen Säumniszuschläge an.

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Minijobbern

Trotz des einfachen Rahmens haben Arbeitgeber gegenüber Minijobbern dieselben wesentlichen Schutzpflichten wie bei regulären Arbeitsverhältnissen. Folgende Punkte sind besonders wichtig:

Schriftlicher Arbeitsvertrag

Seit dem Nachweisgesetz (2022) muss der Arbeitsvertrag spätestens am ersten Arbeitstag in schriftlicher Form vorliegen. Er muss u. a. Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen enthalten.

Urlaubsanspruch (min. 24 Tage)

Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage pro Jahr (§ 3 BUrlG). Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Tage.

Lohnfortzahlung bei Krankheit (6 Wochen)

Erkrankt ein Minijobber, hat er Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Kosten können über das Ausgleichsverfahren (U1) von der Minijob-Zentrale erstattet werden — die Teilnahme ist für Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitern verpflichtend.

Mindestlohn: €13.9/Stunde

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Ab 2026 beträgt er €13.9/Stunde. Die maximale Arbeitszeit bei voller Ausschöpfung der Verdienstgrenze ergibt sich daraus: €603 ÷ €13.9 ≈ 43 Stunden/Monat.

Wichtig — Mindestlohn nicht unterschreiten: Wird der Mindestlohn von €13.9/Stunde nicht eingehalten, drohen empfindliche Bußgelder (bis zu €500.000). Die zulässige Stundenzahl beim maximalen Minijob-Gehalt von €603 beträgt ca. 43 Stunden pro Monat. Planen Sie die Arbeitszeit entsprechend.

Minijob Rechner — Kosten für Arbeitgeber berechnen

€/Monat
€/Std.
Minijob-Grenze eingehalten
€603,00
Noch €0 bis zur Grenze
Dein Gehalt
Brutto€603,00
EinkommensteuerKeine
RV-Eigenbeitrag (3,6 %)−€21,71
Netto€581,29
Krankenversicherung (13 %)€78,39
Rentenversicherung (15 %)€90,45
Pauschalsteuer (2 %)€12,06
Umlage U1 — Krankheit (0,8 %)€4,82
Umlage U2 — Mutterschaft (0,22 %)€1,33
Insolvenzgeldumlage (0,15 %)€0,90
Unfallversicherung (~1,3 %)*~€7,84

* UV-Beitrag ist branchenabhängig (Näherungswert).

U1 wurde zum 1.1.2026 von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt.

Gesamtaufwand AG/Mo.€798,79
Jahreskosten AG€9.585,48
Ausblick 2027
Mindestlohn€13,90 → €14,60
Verdienstgrenze€603 → €633
Max. Std./Monat*43,4 Std.

* bei Mindestlohn · Grenze: €14,60 × 130 ÷ 3 ≈ €633

Stand: 2026 · Verdienstgrenze: €603/Monat (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet) · Mindestlohn: €13,90/Std. · Rechtsgrundlage: §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Quellen: Minijob-Zentrale · Bundesregierung · Deutsche Rentenversicherung · Alle Angaben ohne Gewähr

Haushaltsscheck vs. gewerblicher Minijob

Wer eine Haushaltshilfe, Reinigungskraft oder Kinderbetreuer in einem privaten Haushalt beschäftigt, profitiert vom vereinfachten Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale.

Haushaltsscheck (privat)

  • ✓Nur ~14,62 % Gesamtabgaben (halber Satz)
  • ✓Einfaches Anmeldeverfahren per Haushaltsscheck
  • ✓Steuerbonus: 20 % der Lohnkosten absetzbar (max. €510/Jahr)
  • ✓Nur für private Haushalte zulässig

Gewerblicher Minijob

  • →31,17 % Pauschalbeiträge
  • →Reguläre Anmeldung über Betriebsnummer
  • →Für Unternehmen und Gewerbetreibende
  • →U1/U2-Umlageverfahren verpflichtend

Beim Haushaltsscheck zahlt der private Arbeitgeber nur ~14,62 % des Bruttogehalts als Pauschalabgabe (KV 5 %, RV 5 %, Steuerpauschale 2 %, U1/U2 0,22 % + 0,8 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 %, UV ~1,6 %). Bei €603 Gehalt sind das ca. €88.16/Monat — deutlich günstiger als im gewerblichen Bereich (31,17 %).

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Arbeitgeberabgaben beim Minijob?

Arbeitgeber zahlen beim gewerblichen Minijob insgesamt 31,17 % Pauschalbeiträge: 13 % KV + 15 % RV + 2 % Pauschsteuer + Umlagen (~1,17 %). Im Privathaushalt nur ~14,62 % (KV 5 % + RV 5 % + ST 2 % + Umlagen). Bei €603 Gehalt sind das ca. €188/Monat (gewerblich).

Muss ich einen Minijobber bei der Krankenkasse anmelden?

Nein. Minijobber werden nicht direkt bei einer Krankenkasse angemeldet. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn-See). Der Arbeitgeber überweist die Pauschalabgaben dorthin.

Kann ich mehrere Minijobber gleichzeitig beschäftigen?

Ja, die Anzahl der Minijobber ist grundsätzlich nicht begrenzt. Jeder Minijobber muss einzeln bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden und es gelten für jeden die gleichen Abgabepflichten.

Was passiert wenn der Minijobber die Verdienstgrenze überschreitet?

Überschreitet ein Minijobber die Grenze von €603/Monat dauerhaft, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dann reguläre Sozialversicherungsbeiträge abführen. Es gibt eine dreimonatige Überschreitungsregelung bei gelegentlichem Mehrverdienst.

Alle Angaben ohne Gewähr. Modellrechnung auf Basis der für 2026 geltenden Werte; keine Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Minijob-Zentrale, die Deutsche Rentenversicherung und Steuerberater.

AM

Redaktionell geprüft von

Ailiniyazi Maimaiti

Gründer und verantwortlicher Redakteur von Minijob-Ratgeber.de. Recherchiert und prüft alle Inhalte anhand offizieller Quellen — Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung und die zugrunde liegenden Gesetzestexte (SGB IV, MiLoG, BUrlG).

Zuletzt geprüft: Methodik & QuellenÜber uns

Rechtlicher Hinweis & Haftungsausschluss

Die auf Minijob-Ratgeber.de bereitgestellten Inhalte werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und auf Basis der aktuellen Gesetzeslage (u. a. MiLoG, SGB IV, BUrlG) erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung und ersetzen im Einzelfall keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Personalberatung durch qualifizierte Fachkräfte (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder die Minijob-Zentrale). Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität aller Angaben — siehe auch unser Korrekturprotokoll.

Das könnte dich auch interessieren

Schon gewusst?

Ab Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze auf 633 € im Monat

Mindestlohn 14,60 €: Was sich für Minijobber und Arbeitgeber ändert.

Minijob Grenze 2027 →
War das hilfreich?

War dieser Artikel hilfreich?

Kommentare

0/2000

Kommentare werden vor Veröffentlichung moderiert.

Laden…