Methodik, Quellen & Korrekturen
Rechner und Ratgeber auf Minijob-Ratgeber.de sollen nachprüfbar sein. Hier steht, worauf die Zahlen beruhen, wie wir sie prüfen und welche Fehler wir bereits korrigiert haben.
Letzte Gesamtprüfung der Kennzahlen: . Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: Ailiniyazi Maimaiti (Über uns, Impressum).
Quellen
- Minijob-Zentrale – Verdienstgrenze, Pauschalabgaben, Überschreitungsregeln, Statistik
- Minijob Magazin (Minijob-Zentrale) – Erläuterungen zu 2026 (Umlagen, BAföG, RV-Befreiung)
- Deutsche Rentenversicherung – Durchschnittsentgelt, Rentenwert, Beitragssätze
- Gesetze im Internet – § 8 SGB IV, § 20 SGB IV, § 32a EStG, MiLoG, MiLoV5
- Mindestlohnkommission / Bundesregierung – Mindestlohn 2026 und 2027
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit – Minijobber je Stadt (geringfügig entlohnte Beschäftigte nach Arbeits- und Wohnort, Stichtag 30.06.2025)
Rechenformeln
| Minijob-Grenze | Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet (2026: 13,90 € → 603 €) |
| Maximale Stunden | Grenze ÷ Stundenlohn = Stunden pro Monat; × 12 ÷ 52 = Stunden pro Woche |
| Rentenpunkte pro Jahr | Jahresverdienst ÷ vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 (51.944 €) |
| Monatsrente | Rentenpunkte × aktueller Rentenwert (42,52 € seit 1.7.2026), in heutigen Werten |
| Arbeitgeberabgaben | 13 % KV + 15 % RV + 2 % Pauschalsteuer + 0,8 % U1 + 0,22 % U2 + 0,15 % Insolvenzgeldumlage = 31,17 % (+ Unfallversicherung) |
| Übergangsbereich (Midijob) | Faktor F = 0,6619; beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers = 1,431639227 × Entgelt − 863,2784538 |
| Lohnsteuer (Teilzeit-Vergleich) | Tarif § 32a EStG 2026, Steuerklasse I, vereinfachte Vorsorgepauschale |
Alle Rechner sind Modellrechnungen. Sie ersetzen keine Lohnabrechnung, keine Rentenauskunft und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vereinfachungen (z. B. Steuerklasse I, keine Kinder, durchschnittlicher Zusatzbeitrag) sind auf der jeweiligen Rechner-Seite ausgewiesen.
Prüfprozess
- Kennzahlen (Grenze, Mindestlohn, Beitragssätze, Rentenwerte) werden zentral gepflegt und mit den offiziellen Quellen abgeglichen.
- Bei Änderungen der Rechtslage werden die betroffenen Seiten und Rechner aktualisiert; die Angabe „Zuletzt geprüft“ zeigt den Stand.
- Prognosen (z. B. Beitragssätze 2027) werden als solche gekennzeichnet. Abgeleitete Werte wie die Minijob-Grenze 2027 von 633 € werden als „berechnet“ mit Formel und Quelle angegeben.
- Fehler, die uns gemeldet werden oder die wir selbst finden, tragen wir mit Datum in das Korrekturprotokoll ein.
Hinweis: Die Inhalte werden von einer Einzelperson redaktionell betreut; eine fachliche Prüfung durch externe Steuer- oder Rentenberater findet derzeit nicht systematisch statt. Bei individuellen Fragen wende dich an die Minijob-Zentrale, die Deutsche Rentenversicherung oder einen Steuerberater.
Korrekturprotokoll
- 10. Oktober 2026
Städteseiten überarbeitet: Sie zeigen jetzt die amtlichen Minijob-Zahlen der jeweiligen Stadt aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (Stichtag 30.06.2025) statt nur Bundeslandwerten. Korrigiert wurde der Satz, Minijobber zahlten keine Sozialversicherungsbeiträge: Im gewerblichen Minijob gilt ein Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 %, sofern keine Befreiung beantragt wird. Entfernt wurden nicht belegbare Angaben zu einzelnen Arbeitgebern (Essen, Düsseldorf) und der Hinweis auf die 2018 eingestellte CeBIT (Hannover).
- 10. Oktober 2026
Weitere Ratgeber korrigiert: Rentner – Rentenversicherungspflicht im Minijob besteht nur bis zur Regelaltersgrenze, danach ist der Job mit Vollrente versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI); der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € statt 12.096 €; der pauschal versteuerte Minijob-Lohn zählt nicht zum zu versteuernden Einkommen (§ 40 Abs. 3 EStG). Urlaub – bereits gewährter Urlaub kann bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG); Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr zu nehmen, der 31. März gilt nur bei Übertragung (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Midijob – der Arbeitgeber zahlt knapp über der Minijob-Grenze rund 28 % und nicht den regulären Satz (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Krankenversicherung – die studentische Versicherung endet mit dem 30. Lebensjahr, eine Grenze von 14 Fachsemestern gibt es nicht mehr.
- 10. Oktober 2026
Rente bei Befreiung von der Rentenversicherung korrigiert: Rentenrechner, Ratgeber zur Rente, Netto-Rechner und die Vorlage zum Befreiungsantrag zeigten für befreite Minijobber 0 € Rente oder „keine Rentenpunkte“ und schrieben, der Arbeitgeberbeitrag von 15 % erhöhe die Rente nicht. Nach § 76b SGB VI entstehen daraus Zuschläge an Entgeltpunkten im Verhältnis 15 ÷ 18,6, und nach § 52 Abs. 2 SGB VI zählen die Monate anteilig für die Wartezeit; 10 Jahre befreiter Minijob mit 603 € ergeben so nur 35 der 60 nötigen Wartezeitmonate. 20 Jahre mit 603 € ergeben damit rund 96 € statt 0 €. Auch der Hinweis, der Eigenanteil sei nach etwa 4 Jahren Rentenbezug „wieder drin“, wurde korrigiert: Er rechnete die ganze Rente gegen den Eigenanteil; verglichen mit der Befreiung sind es rund 19 Jahre.
- 10. Oktober 2026
Erster Minijob neben einem Hauptjob: Die Seite zur Minijob-Grenze, der Minijob-Checker, der Zwei-Minijobs-Checker, der Ratgeber zu mehreren Minijobs, der Vergleich Minijob oder Teilzeit und die Seite zum Minijob neben Vollzeit nannten diesen Minijob „sozialversicherungsfrei“ oder „abgabenfrei“. Nach der Minijob-Zentrale wird er nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet und bleibt ein Minijob; wie jeder Minijob ist er in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, und der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben. Jeder weitere Minijob ist außer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (vorher: „voll sozialversicherungspflichtig“).
- 10. Oktober 2026
Hinweise im Minijob Rechner korrigiert: Der Hinweis zum Hauptjob nannte den ersten Minijob neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob „abgabenfrei“. Richtig ist, dass er nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet wird; die Pauschalabgaben des Arbeitgebers und gegebenenfalls der Eigenanteil zur Rentenversicherung bleiben bestehen. Zur Befreiung von der Rentenversicherung stand dort, man verliere die Rentenansprüche aus dem Job; nach der Minijob-Zentrale verzichtet man auf das volle Leistungspaket, und der Minijob wird bei der späteren Rente nur eingeschränkt berücksichtigt.
- 10. Oktober 2026
Seite zur Minijob-Grenze 2027: Netto und Arbeitgeberkosten für 2027 entfernt. Sie waren mit den Sätzen von 2026 gerechnet, und der Hinweis „Die Beitragssätze sind für 2027 noch nicht festgelegt“ war überholt: Laut Minijob-Zentrale soll der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (verkündet am 29. Juli 2026) zum 1. Januar 2027 von 13 % auf voraussichtlich 17,5 % steigen. Die Grenze von 633 € ist davon nicht betroffen.
- 10. Oktober 2026
Aussage zur Sicherheit der Minijob-Grenze 2027 präzisiert: Die 633 € gelten nach geltendem Recht (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 8 Abs. 1a SGB IV; die Minijob-Zentrale nennt denselben Wert). Der frühere Satz, es gebe derzeit keinen Anhaltspunkt für eine Änderung der Formel, wurde gestrichen, weil die Minijob-Zentrale mehrere Gesetzesvorhaben und politische Vorschläge zu Minijobs auflistet, die noch nicht beschlossen sind.
- 10. Oktober 2026
Stunden pro Woche auf den Jahresseiten vereinheitlicht: Auf der Seite zur Minijob-Grenze 2027 standen an einer Stelle 9,9 und an anderer 10,0 Stunden pro Woche. Beide Angaben werden jetzt gleich berechnet (Grenze ÷ Mindestlohn × 12 ÷ 52, bei Mindestlohn rund 10,0 Stunden).
- 10. Oktober 2026
Rechenweg für 2024 korrigiert: In den Jahresdaten stand „12,41 € × 130 ÷ 3 = 538,10 €“. Richtig sind 537,77 €; aufgerundet bleibt es bei 538 €, die Minijob-Grenze 2024 war also korrekt, nur der Zwischenwert falsch.
- 25. September 2026
Rentenwerte korrigiert: Die Seite „20 Jahre Minijob – wie viel Rente?“ nutzte ein veraltetes Durchschnittsentgelt (45.358 €) und einen falschen Rentenwert (37,60 €); die Beispielrente von „ca. 50 €“ war zudem rechnerisch nicht konsistent. Richtig sind 51.944 € und 42,52 € – 20 Jahre Minijob mit 603 € entsprechen damit etwa 118 € Monatsrente (in heutigen Werten).
- 25. September 2026
Regel zum Überschreiten der Minijob-Grenze präzisiert: Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr erlaubt, mit bis zu 1.206 € im Monat (Jahresmaximum 8.442 €). Zuvor war auf mehreren Seiten vereinfacht nur von der Jahresgrenze von 7.236 € die Rede.
- 25. September 2026
Zahlenfehler in der Bundesland-Statistik korrigiert: Für Hessen war ein Wert von 955.510 statt 555.510 Minijobbern hinterlegt (Differenz genau 400.000). Nach der Korrektur ergibt die Summe aller Bundesländer wieder die von der Minijob-Zentrale gemeldeten 6.928.518 Minijobber. Betroffen waren die Städteseiten in Hessen.
- 25. September 2026
Bewertungssterne auf der Städte-Übersicht entfernt: Sie beruhten auf Google-Maps-Bewertungen und ließen sich nicht sinnvoll einer Stadt-Bewertung von Minijobs zuordnen. Stattdessen zeigen die Städteseiten jetzt Bundesland-Kennzahlen und aktuelle Stellenangebote.
- 25. September 2026
Zentrale Rechenbasis eingeführt: Alle neuen Rechner nutzen dieselben Beitragssätze und Grenzen aus einer gemeinsamen Datenquelle.
- 25. Juli 2026
Rechenfehler in der Historie der Minijob-Grenze korrigiert (13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, nicht 602,67 €).
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